top of page

SATZUNG

Herausgeber
Christlich-Orientalische
Gemeinschaft in Europa e.V.

 

Generalsekretariat
Ditzenbrunnerstr. 37
71254 Ditzingen

§1.    NAME UND SITZ DES VEREINS:

Der Verein heißt CHRISTLICH-ORIENTALISCHE GEMEINSCHAFT IN EUROPA e.V..
Der Verein wurde am 28. September 1971 unter der Nr. 2711 in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Stuttgart. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle anderen, dem Verein angehörenden lokalen Gruppen im gesamten Bundesgebiet oder in anderen Ländern Europas sind gesetzlich eingetragen und infolgedessen den Bestimmungen dieser Satzung unterworfen.

§ 2.    ZIELE DES VEREINS:

I. Der Verein will auf ökumenischer Ebene die Verständigung zwischen dem

abendländischen Christentum und den arabischorientalischen Kirchen fördern

sowie einen Austausch zwischen ihren Kulturen.


II. In dieser Absicht verfolgt er ausschließlich und unmittelbar folgende Zwecke:
 

a) Die religiöse Betreuung von arabischen Christen in Deutschland und Europa

und von Deutschen sowie anderen Europäern in arabischen Ländern.
 

b) Die soziale und wissenschaftliche Betreuung von Arbeitnehmern, Studenten

und anderen Ausbildungswilligen, die sich als arabische Christen in Deutschland und Europa oder als Deutsche und Europäer in arabischen Ländern aufhalten.
 

c) Die Vermittlung orientalischen Kulturgutes nach Deutschland und die Aufklärung über die geistige, politische Situation Deutschlands sowie Deutsche über die geistige, politische Situation der arabischen Länder, um zur Erziehung, Jugendpflege und Volksbildung beizutragen durch Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf dem Gebiet der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.


III. Zur Verwirklichung dieser Ziele wird der Verein ausschließlich und unmittelbar:
 

a) Religiöse Veranstaltungen, Tagungen und Diskussionsversammlungen durchführen.
 

b) Personen mit Einzelbetreuung beauftragen.
 

c) Abhandlungen, Zeitschriften und sonstige Druckschriften veröffentlichen.
 

d) Veranstaltungen und Ausstellungen unternehmen, um die sozialen Werke der Kirche zu unterstützen und im Notfall Hilfe leisten zu können.

§ 3.    VERMÖGEN DES VEREINS:

I. Der Verein erhält im allgemeinen seine Mittel durch private, staatliche oder kirchliche Zuschüsse sowie Mitgliederbeiträge.

 

II. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

III. Der Mitgliederbeitrag liegt im Ermessen des Mitgliedes; er beträgt jedoch monatlich mindestens Euro 5,-.
 

IV. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
 

V. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4.    MITGLIEDSCHAFT:

 

I. Mitglied kann jeder arabische oder orientalische Christ sowie jeder an den Zielen des Vereins interessierte Europäer werden.
 

II. Die Mitgliedschaft beginnt, nachdem die Annahme eines schriftlichen Antrages vom Vorstand ausgesprochen wurde.
 

III. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, dieser ist nicht verpflichtet, den Beschluss zu begründen.
 

IV. Der Vorstand verleiht Ehrenmitgliedschaft und Ehrenpräsident.

§ 5.    ORGANE DES VEREINS:

Organe des Vereins sind:

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
DER ÄLTESTENRAT
DER VORSTAND

§ 6.    DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG:

I. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden, sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung muss schriftlich 3 Wochen im Voraus geschehen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

II. AUFGABE DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG:
 

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes.
 

b) Entlastung des bisherigen Vorstandes.
 

c) Wahl des künftigen Vorstandes
 

d) Beschlussfassung über alle vorliegenden Anträge.
 

e) Die Mitgliederversammlung beschließt mit relativer Mehrheit der vertretenen Stimmen, sofern vom Vorstand nichts anderes bestimmt wird. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied kann auf schriftlicher Vollmacht die Stimmen von höchstens drei anderen nicht anwesenden Mitglieder vertreten.
 

f) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Ältestenrates geleitet, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Protokollführer der Mitgliederver-sammlung wird von Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben werden.

§ 7.    DER ÄLTESTENRAT:

I. Der Ältestenrat besteht aus ordentlichen Mitgliedern vorzugsweise aus ehemaligen Vorstandsmitgliedern, mindestens jedoch drei. Sie werden für jeweils 3 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit dauert vom Ende einer Mitgliederversammlung bis zum Ende der Mitgliederversammlung, die 3 Jahre später stattfindet.

 

II. Der Ältestenrat kann mit einer Mehrheit von 2/3 gegen jeden Beschluss der Mitgliederversammlung, auch gegen die Wahl eines einzelnen Vorstandsmitgliedes, ein Veto einlegen.

§ 8.    DER VORSTAND:

I. Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Generalsekretär, Kassenwart und einem weiteren Mitglied.

 

II. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den Präsidenten und dann gemeinsam nach Verhältniswahlrecht (d`Hondt) die weiteren Vorstandsmitglieder. Bei der Wahl der weiteren Mitglieder können mit jeder Stimme zwei Kandidaten gewählt werden.
 

III. Der Vorstand beschließt mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder.
 

IV. Die Amtszeit des Vorstandes dauert bis zur Wahl eines anderen Vorstandes.
 

§ 9.    DIE AUFGABEN:

I. Der Präsident wird alle 3 Jahre neu gewählt. Er ist erster Sprecher des Vereins und allein vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB. Vizepräsident und Generalsekretär vertreten den Verein gemeinsam oder jeder von ihnen zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind jeweils nur mit dem Vizepräsident oder dem Generalsekretär vertretungsberechtigt.

II. Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten und bevollmächtigt, bei dessen Abwesenheit alle Aufgaben und Rechte zu übernehmen.

 

III. Der Generalsekretär ist zuständig für die Aufgaben des Sekretariats und ist offizieller Sprecher bzw. Vertretungsberechtigter des Vorstandes.
 

IV. Der Kassenwart ist verantwortlich für Einkünfte und Ausgaben. Er muss dem Vorstand jederzeit eine klare Abrechnung zur Verfügung stellen können.

§ 10.    ALLGEMEINES:

I. Das Haushaltsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres.

 

II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 

III. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten.

§ 11. Für die Auflösung des Vereins oder eine Satzungsänderung ist mit 2/3 der vertretenen  Stimmen eines gefasten Beschlusses einer Mitgliederversammlung erforderlich, die unter Hinweis auf diesen Beschluss eingeladen worden ist. Auflösung und Satzungsänderung treten eine Woche nach dem Beschluss in Kraft.

 

§ 12. Der Verein enthält sich aller Fragen der Parteipolitik.

§ 13. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an das koptische Kloster der heiligen Jungfrau Maria und des heiligen Mauritius in Höxter Brenkhausen, und an die St. George Kirche in Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche  Zwecke zu verwenden haben.






 

bottom of page